Treffen laufende Einkünfte mit außerordentlichen, nicht regelmäßig erzielbaren Einkünften (z. B. Entschädigungen oder Überstundenvergütungen) in einem Kalenderjahr zusammen, kann dies aufgrund des progressiven Steuertarifs zu Mehrbelastungen führen.
Werden die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, kommt regelmäßig eine Versteuerung nach der sog. Fünftelregelung (siehe § 34 Abs. 1 EStG) in Betracht.
Dabei werden die begünstigten Einkünfte rechnerisch gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt, um so den Progressionseffekt zu mildern.
Dazu hat das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 23. Mai 2019 (3 K 1007/18 E (EFG 2019 S. 1199) entschieden, dass Überstundenvergütungen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund eines Aufhebungsvertrags für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe erhalten, nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt sind.
Auch bloße Nachzahlungen verdienter Vergütungen können – so das Finanzgericht – zu außerordentlichen Einkünften führen. Wenn sich der Nachzahlungszeitraum auf (mindestens) zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und länger als 12 Monate gedauert hat.
Nach Auffassung des Gerichts ist es unerheblich, dass sich die Summe der zugeflossenen Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können.
Entsprechend hat das Finanzgericht die Anwendung der Fünftelregelung auf Überstundenvergütungen anerkannt und die Revision zugelassen.
Da der Bundesfinanzhof die Frage der Begünstigung von Zahlungen für geleistete Mehrarbeittarif ausdrücklich offengelassen hat, ist die weitere Entwicklung noch offen (siehe dazu Urteil vom 14. Juni 2016 IX R 2/16 [BStBl 2016 II S. 901].
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