Nachzahlungszinsen verfassungswidrig?

Nachzahlungszinsen

Erhebung ausgesetzt für Nachzahlungszinsen

Steuernachzahlungen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer führen zu Nachzahlungszinsen. Und die Verzinsung beginnt regelmäßig nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Veranlagungszeitraums (§ 233a Abgabenordnung).

Dabei kommt es nicht auf den Grund für die Steuernachzahlung kommt an. Betroffen sind – aufgrund der 15-monatigen Karenzzeit – insbesondere Nachzahlungen nach Außenprüfungen.

Der Zinssatz beträgt 0,5 % monatlich, also 6 % jährlich (§ 238 Abs. 1 AO). Da der gesetzlich festgelegte Zinssatz inzwischen erheblich vom Marktzinssatz abweicht, hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 25. April 2018 (IX B 21/18 BStBl 2018 II S. 415) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Zinsen geäußert.

Betrafen diese Zweifel zunächst nur Jahre ab 2015, hat das Gericht diese inzwischen auf Jahre ab 2012 ausgedehnt (BFH-Beschluss vom 3. September 2018 VIII B 15/18 | BFH/NV 2018 S. 1279 zu Aussetzungszinsen).

 

Die Reaktion des Bundesfinanzministeriums zu Nachzahlungszinsen

Daraufhin hat die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01 |BStBl 2018 I S. 1393) auf die Bedenken reagiert. Danach werden zwar weiter Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat festgesetzt. Wird gegen die Festsetzung allerdings Einspruch eingelegt, wird auf Antrag die Vollziehung der Zinsen zunächst ausgesetzt. Dies gilt für Verzinsungszeiträume ab April 2012.

Betroffen sind sowohl die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO als auch Stundungs-, Hinter – ziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen.

Jedoch kommt für Verzinsungszeiträume vor April 2012 eine Aussetzung nur in besonderen Fällen in Betracht: Demnach muss die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben und es muss ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen sein.

Nun ist abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Sollte es den Zinssatz für unrechtmäßig halten, könnte dies die Unwirksamkeit aller Zinsfestsetzungen zur Folge haben.

Um von einer solchen Entscheidung profitieren zu können, ist es erforderlich, dass die Zinsfestsetzungen durch Einspruch angefochten werden, damit die Bescheide nicht bestandskräftig werden.

 


 

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