Neue Abgabefristen für Steuererklärungen und neue Regelungen für Verspätungszuschläge

Für diejenigen von Ihnen, die eine Steuererklärung abzugeben haben, gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2018 großzügigere Abgabefristen.

Statt wie bisher grundsätzlich bis Ende Mai müssen Sie die Steuererklärungen für 2018 erst bis spätestens 31. Juli 2019 beim Finanzamt einreichen.

Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr verschiebt sich die Frist auf den Ablauf des siebten Monats nach Ende des Wirtschaftsjahrs (vgl. § 149 Abs. 2 Abgabenordnung – AO).

Sofern ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe die Steuererklärungen für Sie erstellt, verlängert sich die Abgabefrist grundsätzlich auf spätestens Ende Februar des übernächsten Jahres. Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie bis zum Fälligkeitstag abgeben, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.

Im Zusammenhang mit den neuen Abgabefristen wurden auch die Zuschläge bei verspäteter Abgabe einer Jahressteuererklärung neu geregelt.

Während die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bisher grundsätzlich ins Ermessen des Finanzamts gestellt wurde, fällt dieser jetzt ggf. auch schon kraft Gesetzes an, und zwar immer dann, wenn Sie die Steuererklärung nicht bis Ende Februar des übernächsten Jahres abgegeben haben. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr beträgt die Frist 19 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs. Werden Steuererklärungen vorab angefordert entstehen Verspätungszuschläge nach Ablauf der gesetzten Frist.

Der Verspätungszuschlag beträgt dann je angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 25 Euro je Monat.

Die automatische Festsetzung des Verspätungszuschlags gilt nicht, wenn sich keine festzusetzende Steuer ergibt oder keine Nachzahlung zu leisten ist, weil die Vorauszahlungen und anzurechnenden Abzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) die festgesetzte Steuer übersteigen.

 


 

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