Neue Förderung der betrieblichen Altersversorgung ab 2018

Entgeltumwandlung – Lohnsteuer – Sozialversicherung: Was sich bei der betrieblichen Altersversorgung ändert

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (siehe BGBl 2017 I S. 3214) werden die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer ab 2018 verbessert. Für sog. Geringverdiener wird eine spezielle Förderung eingeführt (siehe § 100 EStG n. F.)

Künftig können Arbeitgeber durch Tarifvertrag verpflichtet werden, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung in Form einer reinen Beitragszusage zu zahlen.

Aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung kann künftig eine automatische Entgeltumwandlung für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung festgelegt werden (bisher bestand nur bei Direktversicherungen ein Anspruch auf Arbeitslohnumwandlung); gegen die Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer allerdings Widerspruch einlegen (siehe § 20 Betriebsrentengesetz n. F.).

Im Fall einer Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber ab 2019 verpflichtet, 15 % des umgewandelten Arbeitslohns zusätzlich als Zuschuss an die entsprechenden Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Laut § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz n. F. gilt die Zuschusspflicht für vor 2019 geschlossene Vereinbarungen (d. h. auch für Bestandsvereinbarungen) erst ab dem 1. Januar 2022 (siehe § 26a Betriebsrentengesetz n. F.).

Ihr Nutzen

Die Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen kommt damit dem Arbeitnehmer zugute. Flankierend zu diesen Maßnahmen wird ab dem 1. Januar 2018 die steuerliche Förderung verbessert: Die Höchstbeträge für die steuerfreien Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung gemäß § 3 Nr. 63 EStG werden von bisher 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) angehoben.

Für 2018 ergibt sich somit ein maximaler lohnsteuerfreier Höchstbetrag von 6.240 Euro. Sofern bereits laufende Beiträge nach bisherigem Recht pauschal nach § 40b EStG besteuert werden (insbesondere für „alte“ Direktversicherungen: vgl. § 40b Abs. 1 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung), werden diese allerdings auf den Höchstbetrag angerechnet (§ 52 Abs. 4 Satz 14 f. EStG n. F.).

Ein Beispiel zur betrieblichen Altersversorgung:

Arbeitgeber A zahlt für Arbeitnehmer B im Jahr 2018 6.000 € an eine Versorgungseinrichtung für betriebliche Altersversorgung in Form von Arbeitgeberzuschüssen oder aus umgewandeltem Arbeitslohn (im Fall der Entgeltumwandlung gehört ggf. auch der zusätzliche Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % zu den (steuerfreien) Leistungen nach § 3 Nr. 63 EStG n. F.). Daneben zahlt Arbeitgeber A für eine seit vielen Jahren bestehende Direktversicherung des B einen Beitrag von jährlich 1.752 € (Höchstbetrag für die Pauschalversteuerung nach § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung), den er nach § 40b EStG mit 20 % pauschal lohnversteuert.

Der höchstmögliche steuerfreie Beitrag beträgt danach (6.240 € / 1.752 € =) 4.488 €; somit sind (6.000 €  /  4.488 €=) 1.512 € lohnsteuerpflichtig.

Was Sie bei der betrieblichen Altersversorgung beachten sollten

Zu beachten ist, dass die Anhebung des lohnsteuerfreien Höchstbetrags zur betrieblichen Altersversorgung nicht für die Sozialversicherung gilt. Hier bleibt es bei der bisherigen Beitragsfreiheit von höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West), sodass Zahlungen zur betrieblichen Altersversorgung im Jahr 2018 regelmäßig (lediglich) bis zur Höhe von 3.120 Euro beitragsfrei bleiben. Im Beispiel wären daher (6.000 Euro ¸   3.120 Euro =) 2.880 Euro grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversicherung.