Neue Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

geringwertige Wirtschaftsgüter

Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird ab 2018 auf 800 Euro angehoben

Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gewinnmindernd abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 410 Euro nicht überschreiten (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2 EStG).

Mit Wirkung ab 2018 ist diese Grenze auf 800 Euro (maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Umsatzsteuer) angehoben worden (Art. 1 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 | BStBl 2017 I S. 1202). Bis zu diesem Betrag brauchen also Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ab 2018 erworbene oder hergestellte Wirtschaftsgüter nicht im Wege der Abschreibungen auf die Nutzungsdauer verteilt zu werden, sondern können sofort in voller Höhe als Betriebs ausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden.

Bei anstehenden Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten zwischen 410 Euro und 800 Euro um den Jahreswechsel kann es daher ggf. sinnvoll sein, diese auf Anfang 2018 zu verschieben, um die Sofortabschreibung in Anspruch nehmen zu können.

Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro überschreiten, besteht – ggf. alternativ zur Sofortabschreibung – die Möglichkeit, diese in einen Sammelposten einzustellen; dieser wird jedes Jahr mit 20 % abgeschrieben (vgl. § 6 Abs. 2a EStG). Der untere Schwellenwert für die Sammelpostenregelung wird ab 2018 von 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Die obere Grenze von 1.000 Euro gilt jedoch unverändert weiter.

Gut zu wissen: geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) werden in einem Unternehmen oder Betrieb alle beweglichen Gegenstände des Anlagevermögens bezeichnet, die

  • selbstständig nutzbar sind
  • und bestimmte Preisgrenzen nicht überschreiten.

Unter dem Anlagevermögen versteht man alle Wirtschaftsgüter, die Sie in Ihrem Betrieb für längere Zeit einsetzen, um das Arbeiten in Ihrem Betrieb oder in Ihrem Unternehmen zu ermöglichen. Es handelst sich um Anlagevermögen, wenn Gegenstände nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Beispiele dafür sind: Werkzeug, Bürostühle, Büromöbel, Drucker und Kopierer oder auch die Kaffeemaschine.