Neue Regelung für Home-Office

Home-Office

Steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer für „Home-Office“

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (anteilige Miete, Abschreibungen, Schuldzinsen usw.) können nach dem Gesetzeswortlaut überhaupt nur in dem Fall steuerlich berücksichtigt werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz (im Büro des Arbeitgebers) zur Verfügung steht und Home-Office erforderlich ist.

Danach ist bei Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes ein steuerlicher Abzug der entsprechenden Kosten von vorn herein ausgeschlossen (s. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 1 und 2 EStG).

Doch im Zusammenhang mit Home-Office-Arbeitsplätzen will die Finanzverwaltung (vgl. OFD Niedersachsen vom 27. März 2017 – S 2354 – 118 – St 215) offensichtlich von dieser strengen Regelung abweichen.

Nutzt z. B. ein Arbeitnehmer für seine Tätigkeit teilweise ein Büro beim Arbeitgeber, teilweise sein häusliches Arbeitszimmer, können danach die Aufwendungen für das Home-Office – trotz eines „anderen“ Arbeitsplatzes – in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn sich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet.

Das bloße Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes ist danach nicht mehr generell schädlich.

Beispiel für Home-Office:

Von 5 Arbeitstagen in der Woche nutzt Max Mustermann 3 Tage sein Home-Office;
2 Tage verbringt er an seinem Arbeitsplatz im Büro seines Arbeitgebers.

Sofern der Arbeitnehmer qualitativ in gleicher Weise an beiden Arbeitsorten tätig wird, liegt der zeitliche Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Beispielsfall im häuslichen Arbeitszimmer. Daher wären in diesem Fall die Aufwendungen hierfür nach Auffassung der Finanzverwaltung in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig. Liegt der (zeitliche) Mittelpunkt der Tätigkeit dagegen aber nicht im Home-Office, sondern im Büro des Arbeitgebers, würde dies zu einem vollständigen Abzugsverbot führen.

Eine Berücksichtigung der Kosten kommt allerdings in diesen Fällen – so die Finanzverwaltung – bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro in Betracht, wenn z. B. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Nutzung seines Büros an den „häuslichen“ Arbeitstagen untersagt, weil dann der andere Arbeitsplatz nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung steht.