Neue Werte in der Sozialversicherung für 2019

Sozialversicherung

Ab dem 1. Januar 2019 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung).

Neue Werte in der Sozialversicherung für 2019

Jahr Monat Beitragssätze
Beitragsbemessungsgrenzen1
Renten-/Arbeitslosenversicherung RV: 18,6 %
AV: 2,5 %2
alte Bundesländer 80.400 € 6.700,00 €
neue Bundesländer 73.800 € 6.150,00 €
Kranken-/Pflegeversicherung 54.450 € 4.537,50 € KV: 14,6 %
PV: 3,05 %3
Versicherungspflichtgrenze22
in der Krankenversicherung
60.750 € 5.062,50 €
Geringverdienergrenze4 325,00 €

 

Monat Beitragssätze
Geringfügig Beschäftigte
(Minijobs)
Arbeitslohngrenze 450,00 €
Krankenversicherung
allgemein Arbeitgeber: 13%5
bei Beschäftigung
in Privathaushalten
Arbeitgeber: 5%5
Rentenversicherung6
allgemein Arbeitgeber: 15%7
Arbeitnehmer: 3,6%6
bei Beschäftigung
in Privathaushalten
Arbeitgeber: 5%7
Arbeitnehmer: 13,6%6
Insolvenzgeldumlage nur Arbeitgeber: 0,06%8

 

Zusatzinformationen zu den Werten in der Sozialversicherung für 2019

Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge (Ausnahmen siehe Fußnote 21). Dies gilt ab dem 1. Januar 2019 auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V n. F).

Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrags von 0,9 %) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt.

Für das Jahr 2019 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50% von 703,31 Euro =) 351,66 Euro monatlich (vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V).

 


1. Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019.

2. Senkung des Beitragssatzes auf 2,6 % durch das Qualifizierungschancengesetz sowie (befristet bis Ende 2022) um weitere 0,1 % auf 2,5 % durch eine Beitragssatzverordnung 2019.

3. Siehe „Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz“. Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25%, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind. Der Arbeitgeberanteil bleibt dabei unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI). Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,525 %) einen Anteil von 2,025 % (§ 58 Abs. 3 SGB XI).

4. Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt eines Auszubildenden diese Grenze nicht, hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen (siehe § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV).

5. Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.

6. Für ab 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 e; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).

7. Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.

8. Siehe Insolvenzgeldumlagensatzverordnung 2019 (BGBl 2018 I S. 1700).


 

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