Durch ein Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Bundesrats-Drucksachen 447/17 und 780/16) soll insbesondere die Vereinbarung von Betriebsrenten in kleineren Unternehmen gefördert werden.
Die Änderungen knüpfen an die derzeit geltenden Regelungen zu den Vorsorgemodellen in Form von Leistungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen an. In diesem Zusammenhang treten regelmäßig ab dem 1. Januar 2018 u. a. folgende Neuregelungen in Kraft.
Arbeitgeber können künftig durch einen Tarifvertrag verpflichtet werden, Vereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung zugunsten ihrer Arbeitnehmer – in Form von Leistungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung – anzubieten. Dabei können künftig sog. reine Beitragszusagen vereinbart werden. Das bedeutet, dass sich die Zusage des Arbeitgebers (lediglich) auf die Zahlung der Beiträge beschränkt. Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Einrichtungen sind – entgegen der bisherigen Praxis – nicht mehr vorgesehen.
Die bisherige Möglichkeit der Finanzierung von Altersvorsorgebeiträgen durch Arbeitslohnverzicht (sog. Entgeltumwandlung) bleibt bestehen. Neu ist, dass künftig durch Tarifvertrag eine automatische Entgeltumwandlung eingeführt werden kann. Dabei gilt das Angebot des Arbeitgebers auf Umwandlung von Arbeitslohn regelmäßig vom Arbeitnehmer als angenommen, wenn dieser nicht widersprochen hat (sog. Optionssystem).
Der Arbeitgeber ist im Fall einer Entgeltumwandlung verpflichtet, 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die entsprechende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten – soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Für sog. Geringverdiener (monatlicher Brutto-Arbeitslohn bis zu 2.200 Euro) wird ein spezielles Fördermodell eingeführt:
Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Betrag von mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Jahr in eine betriebliche Altersversorgung, bleibt dieser Betrag – neben der Steuerbefreiung für Altersvorsorgebeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG – steuer- und sozialversicherungsfrei.
Der Arbeitgeber kann in diesem Fall einen „Förderbetrag“ von 72 Euro bis höchstens 144 Euro jährlich bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung verrechnen.
Die Grenze für die Steuerbefreiung von Beiträgen an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen wird von bisher 4% auf (einheitlich) 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben (siehe § 3 Nr. 63 EStG n. F.). Der Zuschlag zum Höchstbetrag von 1.800 Euro entfällt.
Hinsichtlich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass die Höchstgrenze für die Beitragsfreiheit von Zuwendungen bzw. von umgewandelten Entgelten an Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unverändert bei 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (siehe § 1 Satz 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung) verbleibt. Für Steuerrecht und Sozialversicherung gelten daher künftig unterschiedliche prozentuale Höchstgrenzen.
Die Grundzulage bei der sog. Riesterrente wird von 154 Euro auf 175 Euro erhöht. Darüber hinaus erfolgen Erleichterungen beim Zulageverfahren und bei der Auszahlung von Kleinbetragsrenten.