Neuregelung bei „Midi-Jobs“ ab 1. Juli 2019

Ab 1. Juli 2019 werden die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei sog. „Midi-Jobs“ gesenkt. Dabei wird aus der bisherigen „Gleitzone“ mit Monatslöhnen von über 450 Euro bis 850 Euro ein „Übergangsbereich“. Dieser erstreckt sich dann bis 1.300 Euro.

In diesem Übergangsbereich von 451 Euro bis 1.300 Euro wird die Beitragsermäßigung für Arbeitnehmer bei der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung kontinuierlich abgebaut.

Infolge der Anpassung der Berechnungsformel ergeben sich durchgängig größere Beitragsermäßigungen als bei der bisherigen Gleitzonenregelung für Midi-Jobs und damit höhere Nettolöhne.

Dazu entstehen weitere Einsparungen in den Fällen, in denen die Arbeitnehmer bisher auf die Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Rentenversicherung verzichtet haben.

Ab 1. Juli 2019 wird der Rentenversicherungsbeitrag bei Anwendung der Übergangsregelung generell ermäßigt, ohne dass die Arbeitnehmer dadurch rentenrechtliche Nachteile in Kauf nehmen müssen.

 

Gut zu wissen: Mini-Jobs und Midi-Jobs – steuerliche Unterschiede

Steuerlich gesehen unterscheiden sich die beiden Nebenjobs gravierend. Bei einem Mini-Job darf der Arbeitnehmer bis 450 Euro im Monat zusätzlich verdienen. Damit die Versteuerung einheitlich geregelt werden kann beim Mini-Job, wurde eine besondere Stelle geschaffen. Diese ist bei der Knappschaft angesiedelt und bearbeitet bundeseinheitlich sämtliche Mini-Jobangelegenheiten.

Hingegen wird von einem Midi-Job gesprochen, wenn das monatliche Einkommen in der Größenordnung von über 450 Euro bis 850 Euro liegt. Im Gegensatz zum Mini-Job wird der Midi-Job bisher voll versteuert.

Wer einen Midi-Job ausübt und sich in den Steuerklassen 1 bis 4 befindet, muss grundsätzlich keine Lohnsteuer zahlen. Dafür sind Arbeitnehmer von Midi-Jobs im Gegensatz zu Beschäftigten in Mini-Jobs generell kranken-, arbeitslosen-, pflege- und rentenversichert. Dazu gilt: Neben einem Midijob darf man zusätzlich einen Mini-Job ausüben.

 


 

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