Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer ist grundsätzlich mit einem Nutzungswert der Einkommen-/Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen. Der Nutzungswert wird dabei regelmäßig pauschal nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt; er kann aber auch unter Zugrundelegung der Gesamtkosten des PKW (sog. Fahrtenbuchmethode) berechnet werden (Vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 und 2 LStR).
Zahlt der Arbeitnehmer für die Nutzung des Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, konnte dies nach bisheriger Praxis nur dann auf den steuerpflichtigen pauschalen Nutzungswert angerechnet werden, wenn das Entgelt in Form einer Pauschale – z. B. für jeden Monat der Nutzung oder für jeden (privat) gefahrenen Kilometer – gezahlt wurde. Die Übernahme einzelner PKW-Kosten führte nicht zu einer Minderung des pauschalen Nutzungswerts (s. hierzu BMF-Schreiben vom 19. April 2013 – IV C 5 – S 2334/11/10004 | BStBl 2013 I S. 513), Rz. 2 und 3).
Von dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof (Urteil vom 30. November 2016 VI R 2/15) jetzt abgerückt. Danach kann der pauschal ermittelte Nutzungswert auch dann gemindert werden, wenn der Arbeitnehmer nachweisbar einzelne individuelle Fahrzeugkosten (z. B. für Kraftstoff, Versicherung oder Fahrzeugpflege) für den überlassenen PKW übernommen hat.
Der Bundesfinanzhof weist aber auch darauf hin, dass der steuerpflichtige Nutzungswert durch Zahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 Euro herabgesetzt werden kann. Übersteigt das Entgelt den Nutzungswert, wirkt sich dies steuerlich nicht aus; der überschießende Zahlbetrag kann insbesondere auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Arbeitnehmers berücksichtigt werden (s. hierzu insbesondere BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14).
Die wichtigsten Fakten zur Dienstwagenbesteuerung: