Privater Verkauf von Eintrittskarten steuerpflichtig?

Eintrittskarten

Sie haben vielleicht schon einmal Eintrittskarten für eine Veranstaltung erworben und plötzlich kommt ein Termin dazwischen?

Der Verkauf von Eintrittskarten für ausverkaufte Konzert- oder Sportveranstaltungen kann im Einzelfall sehr lukrativ sein.

Dabei muss der Verkauf nicht auf dem „schwarzen Markt“ erfolgen. Auch offizielle Tickethändler bieten inzwischen Plattformen für den Weiterverkauf an.

Unabhängig von der Frage der Legalität solcher Verkäufe stellt sich die Frage nach der Einkommensteuerpflicht von Gewinnen aus derartigen Geschäften.

 

Ein Klagefall zum privaten Verkauf von Eintrittskarten

 

Ein Kläger hatte Eintrittskarten für das UEFA Champion League-Finale 2015 in Berlin in Höhe von 330 Euro erworben. Nachdem sein Wunschverein nicht das Finale erreicht hatte, verkaufte er die Tickets für 2.907 Euro.

Das zuständige Finanzamt sah in dem Verkauf der Eintrittskarten ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG. Die Tickets seien kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs und würden der Wertsteigerung dienen. Da die Nachfrage das Angebot übersteige, würden die Eintrittskarten vermehrt als Spekulationsobjekt mit garantiertem Gewinn angeschafft.

 

Rechtslage zum privaten Verkauf von Eintrittskarten

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat im oben geschilderten Fall entschieden und hält entsprechende Gewinne grundsätzlich für nicht steuerpflichtig. Es sieht in Eintrittskarten zwar Wertpapiere, aber nicht solche, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Infolgedessen gebe es keinen Tatbestand, der zur Steuerpflicht von Gewinnen aus deren Veräußerung führen könne.

Im Übrigen kann die Finanzverwaltung die Versteuerung von Gewinnen aus Ticketverkäufen organisatorisch nicht sicherstellen. Die Besteuerung einzelner Ticketverkäufe sei daher aufgrund des „strukturellen Vollzugsdefizits“ verfassungswidrig.

Fraglich ist, ob die Finanzverwaltung sich dieser Auffassung anschließen. Und ob die Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben wird.

Man wird aber davon ausgehen können, dass Gewinne allenfalls dann steuerpflichtig sind, wenn die Grenze für sog. Spekulationsgewinne von 600 Euro pro Jahr erreicht ist (vgl. § 23 EStG).


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