Haushaltsnahe Dienstleistungen: Reinigung von Gehweg und Fahrbahn

Reinigung von Gehweg und Fahrbahn

Für haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG), doch gilt das auch für die Reinigung von Gehweg und Fahrbahn?

Ist ein Grundstückseigentümer verpflichtet, die Reinigung und den Winterdienst für den angrenzenden Gehweg, die Straßenrinne, den Randstreifen oder auch der Straße zu übernehmen, können die Aufwendungen für einen entsprechenden Dienstleister bisher ohne weitere Differenzierung als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Lediglich öffentliche Abgaben sind nicht begünstigt (BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 [BStBl 2016 I S. 1213], Rz. 2, Anlage 1 „Straßenreinigung“ und „Winterdienst“; vgl. auch BFH-Urteil vom 20.03.2014 VI R 55/12 [BStBl 2014 II S. 880]).

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 13.05.2020 VI R 4/18) entgegen seiner früheren Ansicht entsprechende Aufwendungen, soweit sie die Fahrbahn betreffen, nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt.

Diese werden nach Auffassung des Gerichts üblicherweise nicht durch Mitglieder des Haushalts erbracht, auch wenn in einigen Gemeinden teilweise die Anlieger zum Winterdienst und zur Reinigung von Gehweg und Fahrbahn verpflichtet sind.

Die öffentliche Fahrbahn stünde auch nicht mehr in dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt; dieser endet mit dem öffentlichen Gehweg an der „Bordsteinkante“.


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