Reisekosten: Behandlung von Fahrtkosten bei bestimmten Berufsgruppen

Reisekosten

Für Fahrten (Wege) zwischen Wohnung und der „ersten Tätigkeitsstätte“ können Sie als Reisekosten eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Dazu gilt die Entfernungspauschale unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel.

Auch für Fahrten zu anderen (auswärtigen) Tätigkeitsstätten können Sie die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten als Reisekosten ansetzen. Bei Benutzung eines PKW kommt alternativ eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer in Betracht.

Also hat die erste Tätigkeitsstätte für den Werbungskostenabzug eine besondere Bedeutung.

Als erste Tätigkeitsstätte gilt die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung ergibt sich aus den arbeitsrechtlichen Anweisungen des Arbeitgebers. Sie ist dauerhaft, wenn der Arbeitnehmer

  • unbefristet oder
  • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • länger als 48 Monate

dort tätig werden soll. Zu weiteren Einzelheiten siehe § 9 Abs. 4 EStG.

 

Kriterien des Bundesfinanzhofs für Reisekosten und erste Tätigkeitsstätten

Hierfür hat der Bundesfinanzhof für verschiedene Berufsgruppen Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte festgelegt und damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt (vgl. BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 – IV C 5 – S 2353/14/10002 [BStBl 2014 I S. 1412]).

 

Reisekosten und erste Tätigkeitsstätten von Polizeibeamten

Danach ist die Dienststelle eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst seine erste Tätigkeitsstätte, weil er dort u. a. seine Uniform anzuziehen, anfallende Schreibarbeiten zu erledigen und an Dienstantrittsbesprechungen teilzunehmen hat (BFH-Urteil vom 4. April 2019 VI R 27/17).

 

Reisekosten und erste Tätigkeitsstätten von Piloten

Bei einer Pilotin wurde der von der Fluggesellschaft als Heimatbasis bestimmte Flughafen als erste Tätigkeitsstätte angesehen. Weil sie dort vor den Flügen an einem 60- bis 100-minütigen Briefing teilnehmen, Wettermeldungen prüfen und analysieren sowie andere Arbeiten ausführen musste. Zudem können Fahrten zu anderen Flughäfen unter Reisekostengesichtspunkten als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 40/16).

 

Reisekosten und erste Tätigkeitsstätten von Luftsicherheitskontrollkräften

Bei einer Luftsicherheitskontrollkraft ist die erste (weiträumige) Tätigkeitsstätte das gesamte Flughafengelände (BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 12/17). Entsprechend gilt für Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet die Entfernungspauschale.

Dazu können Fahrten innerhalb des Geländes und Mehrkilometer zu weiter entfernt liegenden Zugängen nach Reisekostenregelungen berücksichtigt werden.

 

Reisekosten und erste Tätigkeitsstätten von Gesamthafenarbeitern

Gesamthafenarbeiter im Hamburger Hafen stehen sowohl in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Gesamthafen-Betriebsgesellschaft als auch in einem weiteren befristeten Arbeitsverhältnis bei dem jeweiligen Hafeneinzelbetrieb, der als dessen lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber anzusehen ist. In diesem Fall ist jedes einzelne – unter Umständen auch nur eintägige – Arbeitsverhältnis gesondert zu betrachten. Folglich ist regelmäßig der jeweilige Beschäftigungsort bei dem Einzelbetrieb als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. D.h. für die Fahrten von der Wohnung dorthin und zurück kann nur die Entfernungspauschale angesetzt werden (BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 36/16).

Bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis liegt eine dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte vor. Wenn sie für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gelten soll. Wird der Arbeitnehmer vor Ende der Befristung an eine andere Tätigkeitsstätte versetzt, entsteht keine „neue“ erste Tätigkeitsstätte. Vielmehr liegt eine Auswärtstätigkeit vor, sodass Fahrten von der Wohnung dorthin und zurück nach Reisekostengrundsätzen zu behandeln sind.

Wenn die geplante Einsatzdauer an der neuen Tätigkeitsstätte mehr als 48 Monate andauern sollte, würde dort von Anfang an eine neue erste Tätigkeitsstätte vorliegen. Sodass für die Fahrten zwischen Wohnung und dieser Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale gelten würde (BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17).

 


 

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