Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung

Sachwertabfindung

Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus und erhält dafür eine Sachwertabfindung, ist diese als Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG steuerpflichtig, soweit die Abfindung den Buchwert seiner Beteiligung übersteigt.

Wird eine Gesellschaft in der Weise aufgelöst, dass z. B. Teilbetriebe oder wesentliche Betriebsgrundlagen auf die Gesellschafter übertragen werden und bei diesen Betriebsvermögen bleiben, unterbleibt die Versteuerung eines Veräußerungsgewinns. Die Buchwerte sind in dem jeweiligen Betriebsvermögen des Gesellschafters fortzuführen (sog. Realteilung, § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG).

Nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2016 – IV C 6 – S 2242/07/10002 | BStBl 2017 I S. 36, Tz. II.) gelten diese Grundsätze nicht, wenn ein Gesellschafter keinen Teilbetrieb erhält, sondern lediglich gegen Abfindung von Einzelwirtschaftsgütern ausscheidet und die Gesellschaft den Betrieb mit den übrigen Gesellschaftern fortführt. Eine Realteilung soll danach auch nicht vorliegen, wenn ein Gesellschafter aus einer aus lediglich zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft ausscheidet und eine Sachwertabfindung in Form von Einzelwirtschaftsgütern erhält.

Urteil zur Sachwertabfindung

Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof (vgl. Urteile vom 30. März 2017 IV R 11/15 und vom 16. März 2017 IV R 31/14) nun eine Absage erteilt. Danach wird es zukünftig leichter für einen Gesellschafter, gewinnneutral aus einer Personengesellschaft auszuscheiden, wenn eine Sachwertabfindung vereinbart wird.

Das Gericht hat für diesen Fall sowohl bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft die Grundsätze der Realteilung angewendet als auch bei Auflösung einer zweigliedrigen Gesellschaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters. Eine gewinnneutrale Realteilung ist damit in allen Fällen der Sachwertabfindung, d. h. auch bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern möglich; entscheidend ist, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet werden.

Gut zu wissen: Personengesellschaften

Eine Personengesellschaft entsteht, wenn sich mindestens zwei natürliche bzw. juristische Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen. Eine Personengesellschaft ist keine juristische Person, verfügt jedoch über eingeschränkte Rechtsfähigkeit. Dementsprechend ist sie eine Personenvereinigung, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (vgl. § 14 BGB).
Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften haften Gesellschafter einer Personengesellschaft unbeschränkt, das heißt mit dem Gesellschaftsvermögen und mit ihrem Privatvermögen. (Ausnahmen und Sonderfälle stellen Kommandit- und Partnerschaftsgesellschaften dar). Die Besteuerung der Gewinne einer Personengesellschaft erfolgt nach dem Transparenzprinzip.

Zu den Personengesellschaften zählen:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
  • Partnerschaftsgesellschaft,
  • offene Handelsgesellschaft (OHG),
  • Kommanditgesellschaft (KG).