Sonderausgaben 2016 – Geld sparen durch Abzugsmöglichkeiten

Bestimmte Sonderausgaben im Kalenderjahr 2016 mindern Gesamtbetrag der Einkünfte

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus.

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2016 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2016 zu leisten. Bei einer Überweisung erfolgt der Abfluss der Zahlung, sobald die Bank den Überweisungsauftrag erhält. Wird mittels (Kredit-)Karte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg erfolgt. Bei einer Scheckzahlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird.

Unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben
1. Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG)
Wiederkehrende Zahlungen im Zusammenhang mit einer (teilweise) unentgeltlichen Vermögensübertra- gung, z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erb- folge, können bei nach 2007 geschlossenen Verträgen in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden; begünstigt sind die Leistungen nur, wenn Betriebsvermögen oder ein mindestens 50 %iger GmbH-Anteil übertragen wird.

2. Versorgungsausgleich (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG)
Berücksichtigungsfähig sind Leistungen zur Vermeidung eines (ehelichen) Versorgungsausgleichs mit Zustimmung des Berechtigten sowie Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die Versorgungsbezüge der Besteuerung unterliegen.

3. Kirchensteuern, Kirchenbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
Abzugsfähig sind die im Kalenderjahr 2016 gezahlten Kirchensteuern bzw. entsprechenden Beiträge abzüglich etwaiger Erstattungen. Für welches Kalenderjahr die Kirchensteuer geleistet wird, ist ohne Bedeutung, da es allein auf den Zahlungszeitpunkt ankommt. Ein Sonderausgabenabzug kommt nicht in Betracht für Kirchensteuer, die auf Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge erhoben wurde.

Begrenzt abziehbare Sonderausgaben
1. Unterhaltsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG)
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, können auf Antrag bis zu 13.805 Euro – ggf. erhöht um für den Ehepartner geleistete Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung – abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Antrag zustimmt, weil als Folge des Abzugs beim Zahlenden eine Versteuerung beim Empfänger vorgenommen wird. Die Zustimmung gilt für den jeweiligen Veranlagungszeitraum und für zukünftige Jahre; sie kann nur vor Beginn eines Jahres zurückgenommen werden.

2. Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern (z. B. durch Kindergarten, Kinderhort, Tagesmutter oder Au-pairs) können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Begünstigt sind 2⁄3 der auf die Betreuung entfallenden Kosten, höchstens 4.000 Euro pro Kind jährlich; es muss eine Rechnung, ein Dienst- bzw. Arbeitsvertrag, Gebührenbescheid etc. vorliegen und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Berücksichtigt werden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder wenn Kinder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

3. Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG):
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium (Fahrtkosten, Lernmittel, Studiengebühren usw.) können bis zu einer Höhe von 6.000 Euro (bei Zusammenveranlagung für jeden Ehepartner) jährlich geltend gemacht werden. Ein (unbeschränkter) Werbungskostenabzug für eine erstmalige Ausbildung ist nach derzeitigem Recht nur bei Maßnahmen im Rahmen eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses möglich.

4. Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
30 % des Schulgeldes für die schulische Ausbildung der eigenen Kinder in anerkannten (Privat-)Schulen in EU-/EWR- Staaten und in Deutschen Auslandsschulen bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro je Kind und Elternpaar können als Sonderausgaben abgezogen werden; Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind allerdings nicht begünstigt.

5. Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10b Abs. 1 EStG)
Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen in EU-/EWR-Staaten5 können bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 % der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind auch Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen, wenn diese nicht den Sport, die Heimatkunde, die Tierzucht oder sonstige Freizeitgestaltungen fördern. Zuwendungen, die diese Grenzen übersteigen, können im Rahmen der Höchstbeträge in den Folgejahren geltend gemacht werden. Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer begünstigten Stiftung können darüber hinaus bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro (Ehepartner: 2 Mio. Euro) innerhalb eines Zehnjahreszeitraums abgezogen werden (siehe § 10b Abs. 1a EStG). Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist die Vorlage einer Zuwendungsbestätigung. Bei „Kleinspen- den“ bis zu 200 Euro oder bei Spenden für Katastrophenfälle reicht i. d. R. ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg aus. Bei Direktspenden z. B. an Sportvereine muss der Überweisungsträger etc. einen Hinweis auf den Zweck der Spende enthalten (§ 50 Abs. 2 EStDV).

6. Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien (§ 34g EStG, § 10b Abs. 2 EStG)
Zuwendungen an politische Parteien werden mit 50 % der Ausgaben direkt von der Einkommensteuer abgezogen; dies gilt jedoch nur für Zuwendungen bis zu 1.650 Euro (bei Ehepartnern: 3.300 Euro) im Kalenderjahr. Darüber hinausgehende Beträge können wiederum bis höchstens 1.650 Euro (bei Ehepartnern: 3.300 Euro) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen gilt ein entsprechender Abzug von der Einkommensteuer; ein Sonderausgabenabzug für darüber hinausgehende Beträge ist hier allerdings ausgeschlossen.

7. Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben 2016
a.) Beiträge zur Altersversorgung:
Sowohl für die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen als auch für Beiträge zu einer privaten Leibrentenversicherung (sog. Basisrente-Alter) oder privaten Berufsunfähigkeits-/ Erwerbsminderungsversicherung (sog. Basisrente-Erwerbsminderung) gilt folgende höchstmögliche Abzugsmöglichkeit: Die gezahlten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile bzw. -zuschüsse) sind bis zu einem Höchstbetrag von 22.767 € (Ehepartner 45.534 €) in 2016 mit 82 % anzusetzen; es ergeben sich somit maximale Abzugsbeträge von: 18.669 € für Alleinstehende und 37.338 € für Ehepartner. Diese so ermittelte Beitragssumme ist zu kürzen um steuerfreie Arbeitgeberanteile und -zuschüsse etc.
Für die private Altersvorsorge (sog. Riester-Rente) ergibt sich ein zusätzlicher Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.100 € jährlich, falls dieser günstiger ist als die Altersvorsorgezulage (§ 10a EStG). Ehepartner erhalten jeweils den Höchstbetrag, wenn ein Vorsorgevertrag auf den eigenen Namen besteht.

b.) Sonstige Vorsorgeaufwendungen:
Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie Pflegeversicherung (sog. Basisversorgung) sind unbegrenzt abziehbar. Soweit die Beiträge zur Basisversorgung die Höchstbeträge unterschreiten, sind über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge (z. B. für Wahlleistungen, Zusatzversicherung, Anteil für Krankengeld) und weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie z. B. Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflichtversicherungen oder „alte“ Kapital-, Lebens- und Rentenversicherungen ebenfalls abziehbar. Dabei sind folgende Beitragsgrenzen zu beachten: Für Steuerpflichtige mit Anspruch auf steuerfreie (Arbeitgeber-)Zuschüsse etc. (z. B. Arbeitnehmer) 1.900 € (steuerfreie Arbeitgeberanteile bzw. -zuschüsse werden nicht berücksichtigt), für Steuerpflichtige, die Beiträge allein tragen (z. B. Selbständige) 2.800 € und bei Ehepartnern ergibt sich der Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehepartner jeweils zustehenden Höchstbeträge.

Ausführliche Informationen zu Steuerrechtsänderungen 2016 erhalten Sie auch beim Bundesfinanzministerium.