Welche Aufwendungen Sie als Sonderausgaben 2019 absetzen können

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können Sie als Sonderausgaben 2019 vom Gesamtbetrag der Einkünfte geltend machen. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus.

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2019 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2019 zu leisten. Bei einer Überweisung erfolgt der Abfluss der Zahlung, sobald die Bank den Überweisungsauftrag erhält (vgl. H 11 EStH).

Zahlen Sie mittels (Kredit-)Karte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt. Dabei ist bei einer Scheckzahlung der Zeitpunkt maßgebend, in dem Sie den Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgeben.

 

Unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben 2019

 

Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG)

Wiederkehrende Zahlungen im Zusammenhang mit einer (teilweise) unentgeltlichen Vermögensübertragung, z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, können Sie bei nach 2007 geschlossenen Verträgen in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen. Wenn Betriebsvermögen oder ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil übertragen wird.

 

Versorgungsausgleich (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG)

Hierbei sind Leistungen berücksichtigungsfähig zur Vermeidung eines (ehelichen) Versorgungsausgleichs mit Zustimmung des Berechtigten sowie Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Soweit die Versorgungsbezüge der Besteuerung unterliegen.

 

Kirchensteuern, Kirchenbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)

Abzugsfähig sind die im Kalenderjahr 2017 gezahlten Kirchensteuern bzw. entsprechenden Beiträge abzüglich etwaiger Erstattungen (ein eventueller Erstattungsüberhang ist im Erstattungsjahr dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen (siehe § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG). Für welches Kalenderjahr die Kirchensteuer geleistet wird, ist ohne Bedeutung, da es allein auf den Zahlungszeitpunkt ankommt.

Allerdings kommt ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht für Kirchensteuer, die auf die Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge erhoben wurde.

 

Begrenzt abziehbare Sonderausgaben 2019

 

Unterhaltsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG)

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (lebt der Unterhaltsempfänger in einem EU- bzw. EWR-Staat, siehe § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG), können auf Antrag bis zu 13.805 Euro – ggf. erhöht um für den Ehepartner geleistete Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung – abgezogen werden.

Dabei ist Voraussetzung, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Antrag zustimmt, weil als Folge des Abzugs beim Zahlenden eine Versteuerung beim Empfänger vorgenommen wird. Hierbei gilt: Die Zustimmung gilt für den jeweiligen Veranlagungszeitraum und für zukünftige Jahre. Doch sie kann nur vor Beginn eines Jahres zurückgenommen werden.

 

Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Siehe auch BMF-Schreiben vom 14. März 2012 – IV C 4 – S 2221/07/0012 | BStBl 2012 I S. 307)

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern (z. B. durch Kindergarten, Kinderhort, Tagesmutter oder Au-pairs) können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Begünstigt sind 2⁄3 der auf die Betreuung entfallenden Kosten, höchstens 4.000 Euro pro Kind jährlich. Dazu muss eine Rechnung, ein Dienst bzw. Arbeitsvertrag, Gebührenbescheid etc. vorliegen und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen.

Dazu gilt: Berücksichtigt werden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder wenn Kinder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

 

Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium (Fahrtkosten, Lernmittel, Studiengebühren usw.) können Sie bis zu einer Höhe von 6.000 Euro (bei Zusammenveranlagung für jeden Ehepartner) jährlich geltend machen. Aber ein (unbeschränkter) Werbungskostenabzug für eine erstmalige Ausbildung ist nach derzeitigem Recht nur bei Maßnahmen im Rahmen eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses möglich.

 

Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)

30 % des Schulgeldes für die schulische Ausbildung der eigenen Kinder in anerkannten (Privat-)Schulen in EU/EWR-Staaten und in Deutschen Auslandsschulen bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro je Kind und Eltern paar können als Sonderausgaben abgezogen werden. Allerdings sind Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht begünstigt.

 

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10b Abs. 1 EStG)

Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen in EU-/EWR-Staaten (siehe dazu auch § 10b Abs. 1 Satz 2 ff. EStG) können bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4  der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern als Sonderausgaben abgezogen werden. Auch sind Mitgliedsbeiträge an Einrichtungenbegünstigt. Wenn diese nicht den Sport, die Heimatkunde, die Tierzucht oder sonstige Freizeitgestaltungen fördern. Dazu können Zuwendungen, die diese Grenzen übersteigen, im Rahmen der Höchstbeträge in den Folgejahren geltend gemacht werden.

Darüber hinaus können Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer begünstigten Stiftung bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro (Ehepartner: 2 Mio. Euro) innerhalb eines Zehnjahreszeitraums abgezogen werden (siehe § 10b Abs. 1a EStG). Vom Zuwendungsempfänger erhaltene Zuwendungsbestätigungen sind längstens bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren und bei Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Bei „Kleinspenden“ bis zu 200 Euro oder bei Spenden für Katastrophen fälle reicht i. d. R. ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg aus  (siehe § 50 EStDV).

 

Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien (§ 34g EStG, § 10b Abs. 2 EStG)

Zuwendungen an politische Parteien werden mit 50 % der Ausgaben direkt von der Einkommensteuer abgezogen.

Jedoch gil dies gilt nur für Zuwendungen bis zu 1.650 Euro (bei Ehepartnern: 3.300 Euro) im Kalenderjahr. Darüber hinaus gehende Beträge können wiederum bis höchstens 1.650 Euro (bei Ehepartnern: 3.300 Euro) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Zudem gilt für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen ein entsprechender Abzug von der Einkommensteuer. Allerdings ist ein Sonderausgabenabzug für darüber hinausgehende Beträge ist hier ausgeschlossen.

 


 

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