„Spekulationssteuer“ auch auf häusliches Arbeitszimmer?

Arbeitszimmer

Private Grundstücke, Gebäude, Wohnungen etc., die gebaut bzw. erworben und danach innerhalb von 10 Jahren veräußert werden, unterliegen grundsätzlich einer Besteuerungsregelung: Dabei entstehende Gewinne sind als privates Veräußerungsgeschäft einkommensteuerpflichtig; entsprechende Verluste dürfen mit gleich artigen Gewinnen im selben Jahr bzw. mit Gewinnen im vorangegangenen Jahr oder in den folgenden Jahren verrechnet werden.

Eine Ausnahme gilt regelmäßig für Objekte, die eine gewisse Zeit vor dem Verkauf selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (siehe hierzu im Einzelnen § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00 | BStBl 2000 I S. 1383), Rz. 21.) hat jetzt das Finanzgericht Köln (Urteil vom 20. März 2018 8 K 1160/15) entschieden, dass die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in einer ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten – und damit insoweit steuerfreien – Wohnung keine anteilige „Spekulationssteuer“ auslöst.

Nach Auffassung des Gerichts stellt das häusliche Arbeitszimmer kein selbständiges Wirtschaftsgut dar, weil es in den privaten Wohnbereich integriert und nicht unabhängig von den anderen Teilen der Wohnung veräußerbar ist.

Demzufolge blieb im Streitfall der Gewinn aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung einschließlich eines darin enthaltenen beruflich genutzten Arbeitszimmers in vollem Umfang steuerfrei.

Da gegen das Urteil Revision (Az. des BFH: IX R 11/18) eingelegt wurde, bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dieser Frage abzuwarten.


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