Steueränderungen ab 2020

Mit einem vom Bundesrat verabschiedeten „Dritten Bürokratieentlastungsgesetz“ (s. Bundesrats-Drucksache 538/19) treten ab dem 1. Januar 2020 u. a. auch Steueränderungen in Kraft.

  • Zum einen soll Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben werden.
  • Dazu soll der Freibetrag zur Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG soll 500 Euro auf 600 Euro ansteigen.
  • Darüber hinaus soll die Tageslohngrenze für kurzfristige Beschäftigung von 72 Euro auf 120 Euro und die Stundenlohngrenze von 12 Euro auf 15 Euro angehoben werden (§ 40a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 EStG).
  • Auch soll die Grenze für die Lohnsteuer-Pauschalierung von Gruppenunfallversicherungsbeiträgen von 62 Euro auf 100 Euro erhöht werden.

Steueränderungen zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms

Die Bundesregierung plant auch ein Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 (s. Bundesrats-Drucksache 514/19) im Steuerrecht. Darin enthalten ist eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (neuer § 35c EStG).

Begünstigt sind danach insbesondere Wärmedämmungen und Erneuerung bzw. Optimierung von Heizungsanlagen, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wird und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.

Die Steuerermäßigung beträgt in den ersten drei Jahren insgesamt 20 % der Aufwendungen, die jedoch auf 200.000 Euro beschränkt sind. Die Ermäßigung kann direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, sodass eine maximale Steuerersparnis von 40.000 Euro – verteilt auf drei Jahre – möglich ist.

Das Gesetzgebungsverfahren zum Klimaschutzprogramm ist noch nicht abgeschlossen, weitere Änderungen sind zu erwarten.

Steueränderungen bei der Entfernungspauschale

Vorgesehen ist außerdem, für die Jahre 2021 bis 2026 die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 Euro anzuheben; für die ersten 20 Kilometer bleibt es aber bei 0,30 Euro.

Dadurch sollen insbesondere Fernpendler entlastet werden.

Diejenigen Arbeitnehmer, bei denen sich die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer steuerlich nicht auswirkt, weil das zu versteuernde Einkommen niedriger ist als der Grundfreibetrag, können insoweit eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14% (= Eingangssteuersatz bei der Einkommensteuer) der ab dem 21. Kilometer gewährten Entfernungspauschale von 0,35 Euro beantragen.

Steueränderungen beim Umsatzsteuersatz für Bahnfernreisen

Als weitere Maßnahme soll der Umsatzsteuersatz für Bahnfernreisen (über 50 km) ab 2020 auf 7% gesenkt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Bahngesellschaften diese Umsatzsteuerersparnis an die Bahnreisenden weitergeben.


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