Steueränderungsgesetz: Gutschein-Richtlinie

Gutschein

Nach einem Steueränderungsgesetz soll die bisher schon weitestgehend angewendete europäische „Gutschein-Richtlinie“ in nationales Recht umgesetzt werden.

Grundlage für die Gesetzesänderung ist Art. 9 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (anzuwenden für nach dem 31. Dezember 2018 ausgegebene Gutscheine).

Danach gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung Folgendes: Die bisher verwendeten Begriffe „Waren- oder Sachgutschein“ und „Wertgutschein“ werden durch die Begriffe „Einzweck-Gutschein“ bzw. „Mehrzweck-Gutschein“ ersetzt.

Gutscheine, bei denen sowohl der Ort der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung als auch der Steuersatz feststehen, werden als Einzweck-Gutscheine bezeichnet (vgl. § 3 Abs. 14 UStG-E).

Da hier bereits bei Ausstellung des Gutscheins alle für die umsatzsteuerliche Behandlung notwendigen Informationen vorliegen, erfolgt die Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe (bzw. Übertragung) des Gutscheins.

D. h. die Umsatzsteuer ist bereits beim Verkauf des Einzweck-Gutscheins durch das Unternehmen (Händler, Leistungserbringer) mit dem Steuersatz aus dem Gutscheinwert herauszurechnen, der für die im Gutschein bezeichnete Ware oder Leistung anzuwenden.

Bei Einlösung des Einzweck-Gutscheins unterliegt dann nur ein ggf. noch zu zahlender Differenzbetrag der Umsatzsteuer.

Bei Mehrzweck-Gutscheinen wird keine konkrete Leistung beschrieben, sie können vielmehr wie ein Zahlungsmittel eingesetzt werden. Weder ihre Ausgabe noch ihre Übertragung hat zunächst eine umsatzsteuerliche Auswirkung.

Die Besteuerung erfolgt erst, wenn die Lieferung oder die Erbringung der sonstigen Leistung, für die der Mehrzweck-Gutschein entgegengenommen entgegengenommen wird, tatsächlich stattgefunden hat.

Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Mehrzweck-Gutscheinen ist von der bei Ausgabe des Gutscheins erhaltenen Gegenleistung auszugehen, jedoch ohne die darin enthaltene Umsatzsteuer (vgl. § 3 Abs. 15 UStG-E).

Kann das bei Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins vereinnahmte Entgelt nicht ermittelt werden, ist vom aufgedruckten Geldwert auszugehen.

Beispiel

Als Werbemaßnahme gibt ein Baumarkt einen Geschenkgutschein im Wert von 50 € zum Sonderpreis von 40 € ab.

Ein Kunde kauft eine Leiter (Ladenpreis 50 €) und bezahlt mit dem Gutschein über 50 €. Anhand der Gutscheinnummer wird festgestellt, dass dieser Mehrzweck-Gutschein für 40 € ausgegeben wurde. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Leiter beträgt deshalb 33,61 € (40 € abzüglich 19 % Umsatzsteuer).

Im Beispiel würde die Bemessungsgrundlage dann 42,02 Euro (50 Euro abzüglich 19 % Umsatzsteuer) betragen.


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