Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium können nur dann als Werbungskosten – nicht aber als Erstausbildungskosten – geltend gemacht werden, wenn bereits zuvor eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen wurde oder wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt (§ 9 Abs. 6 EStG).
Denn handelt es sich um eine Erstausbildung, können Sie die Kosten lediglich im Rahmen der Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Kalenderjahr geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Hinzu kommt, dass der Sonderausgabenabzug oft ins Leere läuft, da während der Erstausbildung regelmäßig keine oder nur geringe Einkünfte erzielt werden und die Aufwendungen als Sonderausgaben nicht auf Folgejahre vortragsfähig sind.
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19.11.2019. 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14) hat diese steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten für verfassungsgemäß erklärt.
Zudem hält das Gericht die unterschiedliche Behandlung von Ausbildungskosten für gerechtfertigt, da die Erstausbildung auch zur Entwicklung der Persönlichkeit beitrage und daher als privat (mit-)veranlasst zu qualifizieren sei.
Ebenso hat das Gericht klargestellt, dass die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs nicht zu beanstanden ist. Denn ein über den Höchstbetrag von 6.000 Euro hinausgehender Ausbildungsaufwand sei nicht mehr dem steuerfrei zu stellenden Existenzminimum zuzurechnen.
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