Steuerliche Neuregelungen ab dem 01.01.2020

Neuregelungen

Im Rahmen des sogenannten Jahressteuergesetzes 2019 sind zahlreiche Neuregelungen beschlossen worden (siehe Bundesrats-Drucksache 552/19). Im Folgenden werden einige wichtige Änderungen dargestellt, die sofort mit Wirkung ab dem 01.01.2020 anzuwenden sind und infolge – dessen ggf. Anpassungen vorgenommen werden müssten.

Neuregelungen 1: Anhebung der Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Reisekosten

Diese betragen ab 2020 28 Euro (bisher 24 Euro) bei mehr als 24-stündiger Abwesenheit von der Wohnung/ ersten Tätigkeitsstätte, 14 Euro (bisher 12 Euro) für den An- und Abreisetag, 14 Euro (bisher 12 Euro) bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung/ ersten Tätigkeitsstätte. Kraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, können künftig neben der Verpflegungspauschale eine Übernachtungspauschale von 8 Euro täglich geltend machen; alternativ kann der Arbeitgeber die Pauschale steuerfrei erstatten.

Neuregelungen 2: Sachbezüge

Der Sachbezug für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung ist dann nicht zu versteuern, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt (es gilt eine Mietobergrenze von 25 Euro/m2).

Neuregelungen 3: ermäßigter Steuersatz

Ebenso wie gedruckte Bücher, Printerzeugnisse etc. sind künftig auch Bücher in elektronischer Form (E-Books) statt wie bisher mit dem regulären Umsatzsteuersatz (19%) mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7% der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies soll auch für den Zugang von Datenbanken gelten, die mehrere elektronische Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile davon enthalten.


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