Steuertermine 2019 und 2020

Steuertermine 2019 und 2020

Arbeitnehmer, Privatpersonen oder Rentenbezieher, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind, sollten die Steuertermine 2019 und 2020 im Auge behalten. Dazu haben Sie Ihre Steuererklärungen erstmals für das Jahr 2018 grundsätzlich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben, wenn Sie diese von einem Berater erstellen lassen.  Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 wäre dies der 29. Februar 2020.

Zur Fristverlängerung unter besonderen Voraussetzungen siehe § 109 Abgabenordnung
(AO). Abweichend vom gesetzlichen Abgabetermin kann die Finanzverwaltung eine vorzeitige
Abgabe mit einer Frist von 4 Monaten verlangen (siehe § 149 Abs. 4 AO).

Daher sollten Sie beachten: Wird dieser Abgabetermin überschritten, müssen Sie damit rechnen, dass – im Gegensatz zur bisherigen Praxis – Verspätungszuschläge künftig „automatisch“ festgesetzt werden: Sie betragen regelmäßig 0,25 % der fest gesetzten Steuernachzahlungen für jeden angefangenen Monat, höchstens 25.000 Euro.

Deswegen ist es für die Einhaltung der Frist erforderlich, dass Sie alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorlegen.

Außerdem gilt: Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2019 erreicht werden, sollten Sie die entsprechenden Dispositionen bald treffen.

Darum haben wir Ihnen in diesem Beitrag die wichtigsten Steuertermine 2019 bis Ende dieses Jahres und entsprechende Hinweise zusammengestellt.

 

Steuertermine 2019 und 2020

 

Antrags- und Abgabefristen

Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal) werden regelmäßig aufgrund der Daten der Meldebehörden automatisch von der Finanzverwaltung gebildet. Zugleich werden diese Daten dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Zudem können Sie eine Änderung der Merkmale für das laufende Jahr  spätestens bis zum 30. November 2019 beim Finanzamt beantragen.

Lohnsteuer-Freibeträge (z. B. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) sind grundsätzlich nur auf Antrag zu berücksichtigen. Hierbei ist Voraussetzung, dass die Summe der zu berücksichtigenden Freibeträge mehr als 600 Euro beträgt (Antragsgrenze) – wobei Werbungskosten nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie 1.000 Euro übersteigen.

Weiterhin können Sie ab Oktober einen Lohnsteuer-Freibetrag für 2020 beantragen, der längstens für zwei Kalenderjahre berücksichtigt wird. Außerdem können Sie den Freibetrag anpassen lassen (siehe hierzu § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. EStG), wenn sich sich die Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraums ändern. Um sicherzustellen, dass die Lohnsteuer-Ermäßigung gleich ab Jahresbeginn berücksichtigt wird, müssen Sie den Antrag bis zum 31. Januar 2020 einreichen. Wird der Antrag danach gestellt, kann die Ermäßigung erst im darauffolgenden Monat berücksichtigt werden. 

Überdies können Sie einen Antrag für das laufende Jahr 2019 noch bis zum 30. November 2019 beim Finanzamt stellen. Auch gilt: Sind Sie nicht veranlagungspflichtig, können Sie bis zum 31. Dezember 2019, eine Einkommensteuer-Veranlagung 2015 beantragen (sog. Antragsveranlagung). Für die Antragsveranlagung gilt die allgemeine Festsetzungsfrist von 4 Jahren (siehe R 46.2 Abs. 2 EStR).

Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug

Für das Jahr 2020 beträgt der Grundfreibetrag 9.408 Euro – bei Ehepartnern 18.816 Euro.

Hierbei hat die Höhe des Grundfreibetrags z. B. Bedeutung bei der Feststellung, bis zu welchen Monatslöhnen keine Lohnsteuer anfällt:

Steuerklasse I II III IV V
Monatslohn 1.081 € 1.278 € 2.055 € 1.081 € 107 €

Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung kann es zu Steuernachzahlungen kommen (z. B. bei der Lohnsteuerklassenkombination III/V oder wenn andere Einkünfte vorliegen). Ggf. kann bei den Sozialversicherungsbeiträgen die Gleitzonenregelung angewendet werden.

 

Hinweise zum Jahresende 2019

 

Haushaltsnahe Dienst-/Handwerkerleistungen

Für Ausgaben in Privathaushalten – z. B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen – können Sie eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Kosten, höchstens bis zu 4.000 Euro, beantragen.

Weiter gilt für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung etc.) daneben ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG).

Außerdem müssen Sie die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31. Dezember 2019 auf das Konto des Leistungserbringers erbringen, falls Sie noch für 2019 eine Steuerermäßigung geltend machen wollen.

Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen

Auch private Kapitalerträge unterliegen regelmäßig der Besteuerung. Nämlich durch einen – von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Banken o. Ä. vorgenommenen – Steuerabzug von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag).

Zudem werden Verluste z. B. aus Aktiengeschäften von der Bank verrechnet bzw. auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen.

Falls Sie nicht verrechnete Verluste im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung 2019 geltend machen wollen, müssen Sie einen Antrag auf Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember 2019 bei der betroffenen Bank stellen (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG).


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