Teileinkünfteverfahren auch bei Tätigkeit für eine Tochtergesellschaft?

Teileinkünfteverfahren

Die Steuerpflicht von privaten Kapitalerträgen ist regelmäßig durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten.

Sofern die tarifliche Einkommensteuerbelastung niedriger ist als die grundsätzlich 25 %ige Kapitalertragsteuer, kann eine Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuer-Veranlagung unter Anrechnung der Kapitalertragsteuer beantragt werden (sog. Günstigerprüfung).

Steuerliche Rahmenbedingungen zum Teileinkünfteverfahren bei Tätigkeit für eine Tochtergesellschaft

Neben dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Ehegatten doppelter Betrag) können tatsächliche Werbungskosten dabei jedoch regelmäßig nicht berücksichtigt werden. Für Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft besteht aber ein zusätzliches Wahlrecht, wenn

  • die Beteiligung mindestens 25 % beträgt

oder

  • die Beteiligung mindestens 1 % beträgt und durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeblicher unternehmerischer Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit genommen werden kann.

In diesen Fällen kann beantragt werden, dass die Gewinnausschüttungen in Höhe von 60 % in die Veranlagung einbezogen werden – unter voller Anrechnung der Kapitalertragsteuer).

60 % der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung können dann als Werbungskosten (sog. Teileinkünfteverfahren) abgezogen werden (§ 3 Nr. 40 i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG). Wird der Antrag für ein Folgejahr indessen widerrufen, ist ein erneuter Antrag nicht zulässig (vgl. im Einzelnen § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Fraglich war, ob bei einer Beteiligung von weniger als 25 % eine Tätigkeit „für“ eine Gesellschaft auch dann gegeben ist, wenn die Tätigkeit ausschließlich für eine Tochtergesellschaft ausgeübt wird.

Gesetzeslage zum Teileinkünfteverfahren bei Tätigkeit für eine Tochtergesellschaft

Dies hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 27. März 2018 VIII R 1/15) bejaht. Damit ist das Wahlrecht auf Besteuerung  der Erträge mit (nur) 60 % (einschließlich des teilweisen Werbungskostenabzugs) auch dann gegeben, wenn eine geringe Beteiligung an der Muttergesellschaft und ausschließlich eine Tätigkeit für eine Tochtergesellschaft vorliegt.

Da die aktuelle Fassung des Gesetzes fordert, dass aufgrund der Tätigkeit ein „maßgeblicher unternehmerischer Einfluss“ auf die Tätigkeit der (Mutter-)Gesellschaft gegeben sein muss, wird nicht nur eine entsprechende Tätigkeit bei der Tochtergesellschaft erforderlich sein. Sondern wohl auch eine besondere wirtschaftliche Bedeutung der Tochter für die Muttergesellschaft.


Möchten Sie regelmäßig Neuigkeiten aus dem Steuer- und Finanzrecht sowie nützliche Steuertipps erhalten?

Abonnieren Sie unseren Newsletter! (Sie erhalten keine Werbemails und wir geben Ihre Adresse auch nicht weiter – siehe unsere Datenschutzerklärung)

Newsletter abonnieren