Übernahme der Kosten für die Heimunterbringung eines Elternteils

Heimunterbringung

Oftmals reichen die finanziellen Mittel der Eltern für eine Heimunterbringung nicht aus und die Kinder kommen für die (restlichen) Heimkosten auf. Die für die Eltern getragenen Aufwendungen können sich bei den Kindern ggf. steuermindernd auswirken.

Die Kosten stellen grundsätzlich Unterhaltsaufwendungen im Sinne von § 33a EStG dar. Danach können Sie bis zu 9.168 Euro im Kalenderjahr (für 2019) geltend machen. Jedoch werden die eigenen Einkünfte und Bezüge des unterstützten Elternteils angerechnet, soweit sie 624 Euro im Jahr übersteigen.

Tragen Kinder für ihre Eltern Aufwendungen aufgrund einer krankheitsbedingten Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit (ab Pflegegrad 1) und kommt eine Berücksichtigung als Unterhaltsaufwendungen nicht in Betracht, können diese bei den Kindern grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abgezogen werden.

Doch diese wirken sich nur aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen (bis zu 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (siehe § 33 Abs. 3 EStG).

Dagegen stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung die Kosten für eine altersbedingte Unterbringung keine außergewöhnlichen Belastungen dar (vgl. dazu H 33a.1 „Abgrenzung zu § 33 EStG“ EStH).

Soweit eigene Aufwendungen – wegen der zumutbaren Belastung oder einer altersbedingten Unterbringung – nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, kann der Heimbewohner grundsätzlich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflegeleistungen nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. In Betracht kommt eine Steuerermäßigung von 20 %, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen; (siehe auch BMF-Schreiben vom 9. November 2016 – IV C 8 – S 2296 b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 13 ff).

Bisher ungeklärt war, ob dies auch für von Kindern übernommene Kosten gilt. Denn die Finanzverwaltung erkennt eine Begünstigung nach § 35a EStG dann an, wenn die Aufwendungen für haushaltsnahe Pflegeleistungen, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, vom Konto eines Dritten (z. B. des Kindes) bezahlt worden sind (siehe BMF-Schreiben vom 9. November 2016 [Fußnote 15], Rz. 51).

 

Haltung des Bundesfinanzhofs zur Heimunterbringung

Der Bundesfinanzhof verneinte dies in seinem Urteil vom 3. April 2019 (VI R 19/17) für die von den Kindern übernommenen Aufwendungen.

Entsprechend können die Steuerermäßigung nur Heimbewohner selbst in Anspruch nehmen, denen Aufwendungen wegen der eigenen Heimunterbringung oder der eigenen Pflege entstehen.

Dagegen kommt für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Unterbringung oder Pflege anderer Personen entstehen, keine Steuerermäßigung in Betracht.

 


 

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