Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer bereits dann, wenn die Leistung an den Kunden erbracht wurde. D. h., Sie müssen sie für diesen Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum anmelden und an das Finanzamt abführen – sog. Soll-Besteuerung (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A UStG).
Aber bei kleineren Unternehmen und nicht bilanzierenden Freiberuflern entsteht die Umsatzsteuer auf Antrag erst nach der Begleichung der Rechnung durch den Kunden. Dann erst müssen Sie auch anmelden und abführen – sog. Ist-Besteuerung (vgl. § 20 UStG).
Da Sie bei der Soll-Besteuerung die Umsatzsteuer sofort nach der Leistungserbringung abführen müssen, können gegenüber der Ist-Besteuerung Liquiditätsnachteile entstehen. Insbesondere wenn der Kunde die Rechnung in Raten über Jahre verteilt begleicht (zur Uneinbringlichkeit von Forderungen vgl. § 17 UStG).
Hierzu ein konkreter Fall: Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um eine Fußballspielervermittlung, deren Provision in Raten über die mehrjährige Vertragslaufzeit der vermittelten Spieler verteilt ausbezahlt wurde Außerdem hing sie vom Fortbestehen der Verträge zwischen Spieler und Verein ab.
Dabei war die Vermittlungsleistung als solche mit Vertragsunterzeichnung der Spieler erbracht und nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG war auch zeitgleich die Umsatzsteuer entstanden.
Nach dem neuen Urteil kann man sich direkt auf Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) berufen: „Geben … Dienstleistungen zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen und Zahlungen Anlass, gelten sie jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen und Zahlungen beziehen“.
Mit anderen Worten: Die Umsatzsteuerbeträge für die erfolgreiche Spielervermittlung mussten erst jeweils am Ende einer Spielzeit und nicht bereits in einer Summe bei Vertragsabschluss abgeführt werden.
Hierbei hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12 (BStBl 2015 II S. 674) die Liquiditätsnachteile der Soll-Besteuerung in bestimmten Fällen (insbesondere in der Baubranche) abgemildert. Nun hat er weitere Ausnahmen bei der Soll-Besteuerung von Ratenzahlungen zugelassen (Urteil vom 26. Juni 2019 V R 8/19, im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. November 2018 C-548/17 „baumgarten sports & more GmbH“).
Diese neue Rechtsprechung betrifft nicht nur – wie hier – bedingte Vergütungsansprüche, sondern hätte z. B. auch Bedeutung für Ratenverkäufe im Einzelhandel (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL).
Nun bleibt es abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert. Dabei ist z. B. noch offen, wie in diesen Fällen der Umsatzsteuerausweis in der bzw. den Rechnungen erfolgen soll und wann und in welcher Höhe korrespondierend der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger möglich ist.
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