Krankenversicherungspflichtige Versorgungsbezüge von Rentnern ab 2020

Krankenversicherungspflichtige Versorgungsbezüge

In der Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner haben ihre Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich als beitragspflichtige Einnahmen der Kranken- und Pflegeversicherung (Krankenversicherungspflichtige Versorgungsbezüge) zu unterwerfen.

Der Rentner trägt hiervon die Hälfte des gesetzlichen Beitragssatzes. Ebenso wie gesetzliche Rentenzahlungen sind auch „der Rente vergleichbare Einnahmen“ beitragspflichtig. Hierzu gehören regelmäßig Renten aus der betrieblichen Altersversorgung, d. h. Versorgungsbezüge wie z. B. Betriebsrenten oder Leistungen aus Direktversicherungen (vgl. § 228 und § 229 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch V).

Diese Versorgungsbezüge waren bisher nach Überschreiten einer Freigrenze in vollem Umfang beitragspflichtig (siehe § 226 Abs. 2 SGB V a. F). Wobei der Rentner den darauf entfallenden Beitrag allein zu tragen hat.

Für den Fall, dass z. B. Leistungen aus einer Direktversicherung nicht als monatliche Rentenzahlungen, sondern kapitalisiert und in einem Betrag ausgezahlt werden, ist der Auszahlungsbetrag rechnerisch auf 10 Jahre zu verteilen und nach Überschreiten des Grenzbetrags mit dem monatlichen Anteil der Beitragspflicht zu unterwerfen (siehe § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

Neue Freigrenze für Krankenversicherungspflichtige Versorgungsbezüge

Mit Wirkung ab 2020 wird die Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt. Das bedeutet, dass künftig Leistungen aus Versorgungsbezügen nur insoweit einer Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterworfen werden, als sie den monatlichen Freibetrag von 159,25 Euro (Wert für 2020) übersteigen (vgl. § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V i. d. F. des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes).

Bleiben die Zahlungen aus Versorgungsbezügen unterhalb des Freibetrags, fallen somit dafür keine Krankenversicherungsbeiträge an. Gelten soll dies allerdings nicht für die Pflegeversicherung; hier gilt weiterhin eine Freigrenze (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI n. F.).


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