Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten: Voraussetzungen erweitert

Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Für die Umsatzsteuer gilt der Grundsatz der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten. Dabei entsteht die Umsatzsteuer regelmäßig bereits dann, wenn die Leistung erbracht wird. Somit wird die Umsatzsteuer ggf. schon fällig, bevor der Rechnungsbetrag eingegangen ist.

Eine Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist nur zulässig,

  • wenn der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt werden kann,
  • oder es sich um Umsätze eines Freiberuflers handelt, oder
  • oder eine Umsatzgrenze nicht überschritten wird (vgl. § 20 UStG).

Diese Umsatzgrenze ist nach Art. 7 des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (BGBl 2019 I S. 2875) jetzt ab 2020 von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben worden

Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten beantragen

Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist beim Finanzamt zu beantragen. Dieser Antrag gilt mindestens für ein Kalenderjahr und kann ggf. auch noch rückwirkend mit Wirkung ab Beginn des Jahres 2020 gestellt werden.


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