Vorschriften zur Wertermittlung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

Grundvermögen

Das Bundesverfassungsgericht (siehe Urteil vom 10. April 2018 1 BvL 11/14; 1 BvL 12/14; 1 BvL 1/15; 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12) hat entschieden, dass die derzeitigen Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern zumindest seit dem Jahr 2002 verfassungswidrig sind.

Die Zugrundelegung der auf den Wertverhältnissen des Jahres 1964 basierenden Einheitswerte führe zu einer gravierenden Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Grundvermögen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen.

Bei der Umsetzung der Neuregelung hat das Gericht jedoch eine Fortgeltung der alten Rechtslage eingeräumt: Die beanstandeten bisherigen Bewertungsregelungen dürfen danach noch für weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2024 angewendet werden; erst ab dem Kalenderjahr 2025 ist eine Erhebung der Grundsteuer allein auf Basis der (bisherigen) festgesetzten Einheitswerte nicht mehr zulässig.

Folgende Leitsätze hält das Bundesverfassungsgericht fest:
  1. Der Gesetzgeber hat bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln einer Steuer einen großen Spielraum, solange sie geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen und dabei die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden.
  2. Ermöglichen Bewertungsregeln ganz generell keine in ihrer Relation realitätsnahe Bewertung, rechtfertigt selbst die Vermeidung eines noch so großen Verwaltungsaufwands nicht ihre Verwendung. Auch die geringe Höhe einer Steuer rechtfertigt die Verwendung solcher realitätsfernen Bewertungsregeln nicht.
  3. Das Aussetzen der im Recht der Einheitsbewertung ursprünglich vorgesehenen periodischen Hauptfeststellung seit dem Jahr 1964 führt bei der Grundsteuer zwangsläufig in zunehmendem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen, die jedenfalls seit dem Jahr 2002 weder durch den vermiedenen Aufwand neuer Hauptfeststellungen noch durch geringe Höhe der individuellen Steuerlast noch durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt sind.

Möchten Sie regelmäßig Neuigkeiten aus dem Steuer- und Finanzrecht sowie nützliche Steuertipps erhalten?

Abonnieren Sie unseren Newsletter! (Sie erhalten keine Werbemails und wir geben Ihre Adresse auch nicht weiter – siehe unsere Datenschutzerklärung)

Newsletter abonnieren