Vorsorgeaufwendungen für unterhaltsberechtigtes Kind

Vorsorgeaufwendungen

Neben eigenen Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, können Eltern auch entsprechende Beiträge, die ihrem unterhaltsberechtigten Kind entstanden sind, als Sonderausgaben geltend machen, z. B. wenn sich die Aufwendungen beim Kind aufgrund niedriger Einkünfte nicht auswirken.

Eine „doppelte“ Berücksichtigung ist aber ausgeschlossen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 2 EStG sowie R 10.4 EStR).

 

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass eine Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei den Eltern nur dann möglich ist, wenn diese die Beiträge direkt oder im Wege des Barunterhalts getragen haben.

Im Streitfall befand sich das Kind in einer Berufsausbildung. Im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses behielt der Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein.

Die Eltern erfüllten ihre Unterhaltspflicht durch sog. Naturalunterhalt, z. B. indem ihr Kind bei ihnen kostenfrei wohnte.

Das Gericht erkannte den Sonderausgabenabzug bei den Eltern nicht an. Die Tragung bzw. Erstattung der Vorsorgeaufwendungen des Kindes sei nur in Form von Barunterhalt möglich. Das bedeutet, dass die Beiträge tatsächlich an das Kind bezahlt werden müssen; Naturalunterhalt, z. B. durch kostenloses Wohnen, reicht danach nicht aus.

Zur Sicherstellung der steuerlichen Berücksichtigung bei den Eltern sollte in vergleichbaren Fällen ein Barunterhalt zumindest in der Höhe geleistet werden, dass das Kind daraus die Vorsorgeaufwendungen aufbringen kann.

 

Dazu die offizielle Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs

Von Eltern getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes in der Berufsausbildung können Sonderausgaben sein
Urteil vom 13.3.2018   X R 25/15

Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13. März 2018 X R 25/15 entschieden.

Eltern können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch die Beiträge ihres Kindes, für das sie einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld haben, als (eigene) Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben ansetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und sie durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind.

Im Streitfall hatte zunächst das Kind der Kläger, welches sich in einer Berufsausbildung befand, die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für das Streitjahr 2010 als Sonderausgaben geltend gemacht, ohne dass diese sich im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch ab.

Der BFH bestätigte im Ergebnis das FG-Urteil. Die im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes umfassten zwar auch die vom Arbeitgeber des Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Sie müssten jedoch dem Kind im Veranlagungszeitraum aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet werden. Da dies im Fall der Gewährung von Naturalunterhalt nicht geschieht, hatte die Revision der Kläger keinen Erfolg.

 


 

Möchten Sie regelmäßig Neuigkeiten aus dem Steuer- und Finanzrecht sowie nützliche Steuertipps erhalten?

Abonnieren Sie unseren Newsletter! (Sie erhalten keine Werbemails und wir geben Ihre Adresse auch nicht weiter – siehe unsere Datenschutzerklärung)

Newsletter abonnieren