Was Sie bei einem Studium im Alter beachten müssen

Studium im Alter

Sie haben den wohlverdienten Ruhestand erreicht und wollen sich nach dem Berufsleben noch ein Studium im Alter gönnen? Wer sich auch noch nach Eintritt in das Rentenalter auf dem akademischen Weg weiterbilden möchte, sollte dabei auf die steuerlichen Rahmenbedingungen achten.

Denn ein Studium im Alter wird aus steuerlicher Perspektive oft den Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet.

Studium im Alter: Erwerbsbedingt oder privat veranlasst?

Bei Aufnahme eines Studiums im Alter bzw. im Ruhestand liegt regelmäßig die für einen Werbungskostenabzug erforderliche Erstausbildung nach § 9 Abs. 6 EStG vor. Für den Abzug als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ist vom Studenten des „älteren Semesters“ jedoch zusätzlich ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einnahmen nachzuweisen; dies gilt auch für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Es muss daher tatsächlich beabsichtigt sein, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, andernfalls sind die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat in einem Urteil vom 16. Mai 2017 (4 K 41/16 | EFG 2017 S. 1422) aktuell die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Studium im altersbedingten Ruhestand verneint.

Beispiel für ein Studium im Alter

Seiner privaten Leidenschaft folgend nimmt A mit 63 Jahren ein Studium der Theaterwissenschaften auf und schließt das Bachelorstudium ab. Der Masterabschluss erfolgt voraussichtlich im Alter von 74 Jahren, sodass ein Berufseinstieg bei nachfolgender Hospitation frühestens mit 75 Jahren erwartet werden kann.
Eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Aufnahme einer Tätigkeit besteht nicht, weil ausreichende Einkünfte zur Verfügung stehen.

Das Gericht versagte die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen im Hinblick auf das Alter, insbesondere bei einem möglichen Berufseinstieg, die Dauer des Studiums und dass keine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Aufnahme einer Tätigkeit besteht.

Sollte tatsächlich nachfolgend eine Tätigkeit aufgenommen werden (z. B. als freiberuflicher Theaterkritiker mit Gewinnerzielungsabsicht), wären allerdings die Einkünfte – unabhängig vom versagten Abzug der Ausbildungskosten – zu versteuern.