Förderung durch Baukindergeld wird verlängert

Bis Ende Februar 2021 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigungen 2020 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Die Förderung richtet sich nach der Anzahl der im Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren sowie nach dem durchschnittlich zu versteuernden Haushaltseinkommen der vorangegangenen 2 Jahre.

Anzahl der Kinder unter 18 JahrenHaushaltseinkommen bisZuschüsse pro JahrZuschüsse in 10 Jahren gesamt
190.000 €1.200 €12.000 €
2105.000 €2.400 €24.000 €
3120.000 €3.600 €36.000 €
etc.

Eine Förderung kommt nicht in Betracht, wenn aktuell bereits Eigentum (auch durch Erbfall oder Schenkung) an einer Wohnimmobilie in Deutschland besteht; das zu fördernde Objekt muss im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bzw. der Baugenehmigung die einzige Wohnimmobilie (mit Ausnahme von Ferienwohnungen) des Antragstellers sein.

Begünstigt waren Wohnobjekte bislang, wenn der entsprechende Kaufvertrag bis zum 31.12.2020 unterzeichnet wurde oder wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine Baugenehmigung vorliegt bzw. der Baubeginn erfolgt ist. Zu beachten ist, dass diese Frist – coronabedingt – bis zum 31.03.2021 verlängert wird (siehe hierzu www.kfw.de).

Bei Einhaltung dieser Frist und dem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist eine Förderung grundsätzlich gewährleistet, auch wenn der Einzug in das Wohnobjekt erst später erfolgt.

Nach Einzug in die begünstigte Immobilie müssen die Anträge auf Baukindergeld regelmäßig innerhalb von 6 Monaten gestellt werden, ein letztmöglicher Antrag kommt (wie bisher) bis spätestens zum 31.12.2023 in Betracht.


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