Beim Tod eines nahen Angehörigen denkt wohl niemand zuerst an die Möglichkeit, Beerdigungskosten abzusetzen. Doch gut zu wissen: Diese Aufwendungen können Sie als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) steuerlich geltend machen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen, insbesondere von Sterbegeldversicherungen, gedeckt sind.
Die Finanzverwaltung (LfSt Bayern vom 16. Dezember 2016 – S 2284.1.1-21/1 St 32) hat die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Beerdigungskosten zusammengefasst; danach sind nur die unmittelbar mit der Beerdigung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen begünstigt.
Generell können nur angemessene Aufwendungen berücksichtigt werden. Nach einer Finanzgerichtsentscheidung (vgl. FG Köln, Urteil vom 29. September 2010 12 K 784/09 | EFG 2011 S. 242) lag die Angemessenheitsgrenze für eine Beerdigung bei 7.500 Euro.
Zudem sind von diesem Betrag noch etwaige Versicherungsleistungen usw. abzuziehen. Auch ist bei Sterbegeldversicherungen zu beachten, dass die Versicherungsleistung auch die sogenannten mittelbaren (nicht abziehbaren) Beerdigungskosten abdecken soll. Das bedeutet, dass die Leistungen aus der Sterbegeldversicherung nur anteilig auf die abziehbaren Beerdigungskosten angerechnet werden.
Die Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen haben 5.000 € betragen; davon können 4.000 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, während Bewirtungskosten in Höhe von 1.000 € nicht abziehbar sind. Die Sterbegeldversicherung leistet 3.000 €.
Von den gesamten Beerdigungskosten von 5.000 € sind 4.000 € (= 80 %) begünstigt, die um 3.000 € x 80 % = 2.400 € zu kürzen sind. Die außergewöhnliche Belastung beträgt dann 4.000 € x 2.400 € = 1.600 € (vor Abzug der zumutbaren Belastung).
Bei der Ermittlung des „anrechenbaren“ Nachlasswerts bleiben Hausrat und Kleidung des Verstorbenen außer Ansatz; zuvor vom Verstorbenen erhaltene Schenkungen (z. B. ein Grundstück) werden jedoch einbezogen.