Künstlersozialabgabe sinkt 2018 auf 4,2 %

Künstlersozialabgabe sinkt 2018 auf 4,2 %

Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, haben auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Abgabepflichtig sind ebenso alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen. Von der Abgabepflicht befreit sind Unternehmen, deren an selbständige Auftragnehmer gezahlte Gesamtentgelte für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit usw. 450 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (siehe § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz).

Zu beachten ist, dass die Künstlersozialabgabe ab dem 1. Januar 2018 von derzeit 4,8 % auf 4,2% der gezahlten Entgelte herabgesetzt wird (siehe Künstlersozialabgabeverordnung 2018 | BGBl 2017 I S. 3056).

 

Gut zu wissen: Künstlersozialabgabe

Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten Sozial-Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse (KSK).

Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel werden aus Bundeszuschüssen und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten.

 

Seit Inkrafttreten des KSVG ist praktisch für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen durch einen Verwerter eine Sozialabgabe zu zahlen:

  • Für angestellte Künstler/Publizisten ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.
  • Für selbständige Künstler/Publizisten ist die Künstlersozialabgabe an die KSK zu zahlen.

 

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Unternehmer, die Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen.

Der erste Schritt hierfür ist eine formlose Meldung bei der Künstlersozialkasse.

 

Abgabepflichtig sind prinzipiell alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen. Z. B.:

  • Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.)
  • Presseagenturen und Bilderdienste
  • Theater, Orchester, Chöre
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, sowie sonstige Veranstalter, z. B. Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager
  • Rundfunk- und Fernsehen
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern
  • Galerien, Kunsthändler
  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  • Museen
  • Zirkus- und Varietéunternehmen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien).