Termine für 2018 und Hinweise für Arbeitnehmer und Privatpersonen

Steuertermine 2019 und 2020

Viele Arbeitnehmer und Privatpersonen sind zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet und müsen die relevanten Termine für 2018 im Blick behalten. Denn sie haben ihre Steuererklärungen für 2017 in der Regel spätestens bis zum 31. Dezember 2018 abzugeben.

Besser gesagt: Die Abgabefrist gilt für Steuerpflichtige, deren Erklärungen von Beratern angefertigt werden (siehe gleichlautende Ländererlasse vom 2. Januar 2018, BStBl 2018 I S. 70).

Aber diese Frist können Sie nicht ohne Angabe besonderer Gründe verlängern. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass Sie alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorlegen.

Darüber hinaus sind kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu.

Denn wollen Sie ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2018 erreichen, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen.

Darum haben wir Ihnen in diesem Beitrag die wichtigsten Termine für 2018 für Arbeitnehmer und Privatpersonen bis Ende dieses Jahres und entsprechende Hinweise – auch im Hinblick auf den 1. Januar 2019 – zusammengestellt.

 

Termine für 2018 und Hinweise zum Jahresende 2018 für Arbeitnehmer

 

Antrags- und Abgabefristen

Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal) werden regelmäßig aufgrund der Daten der Meldebehörden automatisch von der Finanzverwaltung gebildet.  Zugleich werden diese Daten dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Zudem kann eine Änderung der Merkmale für das laufende Jahr vom Arbeitnehmer spätestens bis zum 30. November 2018 beim Finanzamt beantragt werden.

Lohnsteuer-Freibeträge (z. B. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) sind grundsätzlich nur auf Antrag zu berücksichtigen. Hierbei ist Voraussetzung, dass die Summe der zu berücksichtigenden Freibeträge mehr als 600 Euro beträgt (Antragsgrenze) – wobei Werbungskosten nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie 1.000 Euro übersteigen.

Ab Oktober 2018 können Sie einen Lohnsteuer-Freibetrag für 2019 beantragen, der längstens für zwei Kalenderjahre berücksichtigt wird. Außerdem können Sie den Freibetrag anpassen lassen (siehe hierzu § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. EStG), wenn sich sich die Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraums ändern.

Überdies können Sie einen Antrag für das laufende Jahr 2018 noch bis zum 30. November 2018 beim Finanzamt stellen. Auch gilt: Sind Sie nicht veranlagungspflichtig, können Sie bis zum 31. Dezember 2018, eine Einkommensteuer-Veranlagung 2014 beantragen (sog. Antragsveranlagung). Für die Antragsveranlagung gilt die allgemeine Festsetzungsfrist von 4 Jahren (siehe R 46.2 Abs. 2 EStR).

Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug

Für das Jahr 2019 beträgt der Grundfreibetrag voraussichtlich 9.168 Euro – bei Ehepartnern 18.336 Euro. Eine Erhöhung ist durch den Entwurf eines Familienentlastungsgesetzes vorgesehen – wie die Erhöhung geplant ist, können Sie in unserem Beitrag „Steuerliche Familienentlastung ab 2019 geplant” nachlesen.

Bedeutung hat die Höhe des Grundfreibetrags z. B. bei der Feststellung, bis zu welchen Monatslöhnen keine Lohnsteuer anfällt:

 

Steuerklasse I II III IV V
Monatslohn 1.051 € 1.247 € 1.996 € 1.051 € 106 €

 

Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung kann es zu Steuernachzahlungen kommen (z. B. bei der Lohnsteuerklassenkombination III/V oder wenn andere Einkünfte vorliegen). Ggf. kann bei den Sozialversicherungsbeiträgen die Gleitzonenregelung angewendet werden.

 

Termine für 2018 und Hinweise zum Jahresende 2018 für Privatpersonen

 

Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften

Auch für Privatpersonen gilt eine Aufbewahrungspflicht (vgl. § 147a Abgabenordnung – AO).

Diese gilt, wenn die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie der ggf. nicht dem Abgeltungsteuerverfahren unterliegenden Kapitalerträge (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 11. Januar 2018 VIII B 67/17) im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 500.000 Euro (ggf. je Ehepartner) war.

In diesem Fall müssen Sie von Beginn des Folgejahres an die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten, die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, grundsätzlich 6 Jahre lang aufbewahren.

Ebenfalls gilt die Aufbewahrungspflicht – wie im betrieblichen Bereich – auch für elektronische Daten.

Auch entfällt die Aufbewahrungspflicht erst, wenn Sie die Einkunftsgrenze von 500.000 Euro 5 Jahre in Folge nicht überschreiten.
Somit sind auch entsprechende Unterlagen aus dem Jahr 2018 aufzubewahren, wenn in einem Jahr seit 2013 die Grenze über schritten wurde.

Haushaltsnahe Dienst-/Handwerkerleistungen

Für Ausgaben in Privathaushalten – z. B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen – können Sie eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Kosten, höchstens bis zu 4.000 Euro, beantragen.

Weiter gilt für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung etc.) daneben ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG).

Außerdem müssen Sie die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31. Dezember 2018 auf das Konto des Leistungserbringers erbringen, falls Sie noch für 2018 eine Steuerermäßigung geltend machen wollen.

Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen

Kapitalerträge werden regelmäßig durch einen – von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Banken o. Ä. vorgenommenen – Steuerabzug von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert.

Zudem werden Verluste z. B. aus Aktiengeschäften von der Bank verrechnet bzw. auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen.

Falls Sie nicht verrechnete Verluste im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung 2018 geltend machen wollen, müssen Sie einen Antrag auf Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember 2018 bei der betroffenen Bank stellen (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG).


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