Wie Sie mit Ihrem Zweitwohnsitz Steuern sparen

Zweitwohnsitz

Zweitwohnsitz und Kosten für das „Vorhalten“ aus beruflichen Gründen

Aufwendungen für einen selbstgenutzten Zweitwohnsitz können regelmäßig nur dann als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Arbeitnehmer neben seinem eigenen (Familien-)Hausstand zusätzlich am Beschäftigungsort eine Wohnung unterhält, diese auch nutzt und eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) vorliegt.

In unserem Beitrag „Wie Sie durch doppelte Haushaltsführung Steuern sparen“ haben wir bereits darüber informiert, dass Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 1. Juni 2017 3 K 3278/14; gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt [Az. des BFH: VI B 69/17]) hat jetzt entschieden, dass auch das bloße Vorhalten eines (ungenutzten) Zweitwohnsitzes am zukünftigen Beschäftigungsort zu Werbungskosten führen kann, wenn das Vorhalten ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt.

Der Streitfall um den Zweitwohnsitz

Im Streitfall unterhielt eine Arbeitnehmerin eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Während der Elternzeit wohnte sie mit ihrem Lebensgefährten ausschließlich am Lebensmittelpunkt in einer anderen Stadt, behielt aber die ungenutzte Mietwohnung am ursprünglichen Beschäftigungsort bei. Nach dem Ende der Elternzeit plante die Arbeitnehmerin, wieder die bisherige Vollzeitstelle anzutreten und den Zweitwohnsitz dort wieder zu nutzen.

Das Urteil zum Zweitwohnsitz

Das Gericht hat den Abzug von Werbungskosten für die Zweitwohnung anerkannt, aber auch klargestellt, dass private Gründe für das Vorhalten der Wohnung ausgeschlossen sein müssen. Ausschlaggebend im Urteilsfall war der Umstand, dass die Arbeitnehmerin nicht lediglich eine vage Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis hatte oder gar nur die Absicht, sich dort zu bewerben, sondern ein unbefristetes ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorlag, das lediglich durch Mutterschutz und Elternzeit unterbrochen war.

Für die berufliche Veranlassung sprach auch, dass letztlich die Zweitwohnung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung eines (neuen) Arbeitsverhältnisses in einer anderen Stadt gekündigt wurde.

Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich bei den Aufwendungen für die Zweitwohnung zwar nicht um eine doppelte Haushaltsführung, aber um abzugsfähige (Werbungs-)Kosten für das „Vorhalten einer Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen“.