Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz – das ändert sich für Sie

Zweite Bürokratieentlastungsgesetz

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages hatte bereits am 30. März 2017 das sogenannte Zweite Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen, um kleine und mittelständische Unternehmen von bürokratischem Aufwand zu entlasten.

Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hat nun auch der Bundesrat in geänderter Fassung (siehe Bundestags-Drucksache 18/9949 und Bundesrats-Drucksache 305/17) angenommen und kann damit in Kraft treten.

Steuerrecht und Sozialversicherungsbeiträge vereinfachen

Die Bundesregierung will mit dem Gesetz die Entbürokratisierung weiter vorantreiben und besonders kleine und mittlere Firmen entlasten. Wie es im Entwurf heißt, sind Vereinfachungen im Steuerrecht und bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge geplant. Die Maßnahmen würden insgesamt 3,6 Millionen Betrieben zugutekommen, schreibt die Regierung in dem Entwurf.

Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz ändern sich u. a. folgende (steuerliche) Regelungen für Sie:
  • Ergänzend zur Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern werden die entsprechenden steuerlichen Aufzeichnungspflichten vereinfacht: Die Aufnahme in ein gesondertes Verzeichnis braucht für ab 2018 angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter nicht mehr zu erfolgen, wenn deren Wert 250 Euro (bisher 150 Euro) nicht übersteigt.
  • Die umsatzsteuerliche Grenze für sogenannte Kleinbetragsrechnungen, wonach reduzierte Pflichtangaben dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigen, wird von 150 Euro mit Wirkung ab 1. Januar 2017 auf 250 Euro angehoben.
  • Lohnsteuer-Anmeldungen brauchen künftig nur vierteljährlich abgegeben zu werden, wenn die abzuführende Lohnsteuer im Vorjahr nicht mehr als 5.000 Euro (bisher 4.000 Euro) betragen hat. Die Grenze für die jährliche Abgabe von 1.080 Euro bleibt unverändert.
  • Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, unterliegen grundsätzlich rückwirkend nicht mehr der Aufbewahrungspflicht.
  • Die Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, auf Grundlage des tatsächlichen Werts des Vormonats zu zahlen, wird gesetzlich geregelt.

Übrigens: Der Bundesrat lehnt für das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz in seiner Stellungnahme die Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine ab, weil diese oft Bestandteil der Rechnungen seien und bei Bargeschäften oft der einzige Anhaltspunkt bei der Ermittlung von Steuerhinterziehung seien. Die Bundesregierung bleibt in ihrer Gegenäußerung bei ihrer Auffassung.