Ab dem 01.01.2023 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung).
Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge;(Ausnahmen siehe Fußnote e) dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. (Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.)