Allgemein

3. Juni 2023
Haushaltsnahe Dienstleistungen

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem im EU-/EWRRaum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG). Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Arbeitskosten [Einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten, ohne Materialeinsatz (siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003, BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 36 ff.] für...
1. Juli 2023
Veräußerung Einfamilienhaus

Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Ehescheidung

Die Veräußerung einer Immobilie stellt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft dar, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wird das Objekt […]
2. Juli 2023
Pflegeversicherung

Pflegeversicherung: Höhere Beiträge ab 01.07.2023

Im Zusammenhang mit einer Reform der Pflegeversicherung [Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG); vgl. Bundesrats-Drucksache 220/23.] und aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG-Beschluss vom 07.04.2022 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16.) sollen ab 01.07.2023 die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Erziehungsaufwands von Eltern angepasst werden. Der Grundbeitragssatz steigt dann um 0,35% auf 3,4% und der Zuschlag für über 23-jährige Kinderlose um 0,25% auf 0,6%.
1. August 2023
Photovoltaikanlage

Bürokratieabbau bei kleinen Photovoltaikanlagen

Für bestimmte (kleine) Photovoltaikanlagen wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 eine Einkommensteuerbefreiung (Vgl. § 3 Nr. 72 EStG, anzuwenden bereits ab dem 01.01.2022) sowie bei der Umsatzsteuer ein Steuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen (Vgl. § 12 Abs. 3 UStG, anzuwenden ab dem 01.01.2023.) eingeführt. Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie lässt die Finanzverwaltung [Vgl. BMF-Schreiben vom 12.06.2023 – IV A 3 – S 0301/19/10007 (BStBl 2023 I S. 990).] zu, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen bei Betriebseröffnung auf die sonst erforderliche steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: