Im Zusammenhang mit einer Reform der Pflegeversicherung [Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG); vgl. Bundesrats-Drucksache 220/23.] und aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG-Beschluss vom 07.04.2022 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16.) sollen ab 01.07.2023 die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Erziehungsaufwands von Eltern angepasst werden. Der Grundbeitragssatz steigt dann um 0,35% auf 3,4% und der Zuschlag für über 23-jährige Kinderlose um 0,25% auf 0,6%.